Kleine Anfrage

der Abgeordneten Ulrich Steinbach und Jutta Blatzheim-Roegler (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zu Einstweilige Verfügung gegen Fahrdienstvermittler Uber

und Antwort des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur



Die Kleine Anfrage 2659 vom 25. September 2014 hat folgenden Wortlaut:
Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 25. August 2014 gegen den Fahrdienstvermittler Uber eine einstweilige Verfügung erlassen. Das Unternehmen darf demnach nicht mehr über seine App UberPop Fahrgäste an Fahrer ohne Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz vermitteln. Zuvor wurden bereits in Hamburg und Berlin die Aktivitäten von Uber verboten. Inzwischen hat das Landgericht Frankfurt gegen einen privaten Fahrer eine einstweilige Verfügung erlassen, der ohne Taxi-Lizenz von Uber vermittelte Fahrten angenommen hatte. Obwohl die einstweilige Verfügung am 17. September 2014 aufgrund einer fehlenden Eilbedürftigkeit wieder aufgehoben wurde, ist ein erneutes Verbot nicht auszuschließen. Nach Medienberichten hält das Landgericht Frankfurt das Verbot von der Sache her für rechtens.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, wonach Uber auch in Rheinland-Pfalz Fahrdienste vermittelt oder vermittelt hat?
  2. Welche landes- und bundesgesetzlichen Grundlagen regeln die Erbringung von Fahrdiensten und -dienstleistungen in Rheinland-Pfalz?
  3. Welche rechtliche Abgrenzung besteht zwischen Uber als gewerbliches Unternehmen und konventionellen Mitfahrzentralen?
  4. Sieht die Landesregierung angesichts des Auftretens von Fahrdienstvermittlern im Internet gesetzgeberischen Handlungsbedarf, wenn ja, welchen?


Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1:
Nein.

Zu Frage 2:
Für die Erbringung von Fahrdiensten und -dienstleistungen einschlägig ist das bundesrechtliche Personenbeförderungsgesetz in der Fassung vom 8. August 1990 – BGBl. I S. 1690 –, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012 – BGBl. I S. 2598 – (PBefG) und die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 – BGBl. I S. 851-, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2013 – BGBl. I S. 347 – (PBZugV) sowie das Landesgesetz über den öffentlichen Personennahverkehr vom 17. November 1995, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2010 – GVBl. S. 426 – (Nahverkehrsgesetz – NVG).

Zu Frage 3:
Nach dem Personenbeförderungsrecht erfolgt die Abgrenzung danach, ob Fahrdienste und -dienstleistungen entgeltlich (Gesamtentgelt übersteigt die Betriebskosten) oder geschäftsmäßig durchgeführt werden. In diesen Fällen besteht eine Genehmigungspflicht. Von der Genehmigungspflicht freigestellte Verkehre sind in der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des PBefG vom 30. August 1962 – BGBl. I S. 601 –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2012 – BGBl. I S. 1037 –, geregelt.

Zu Frage 4:
Derzeit wird kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen.

In Vertretung:
Günter Kern
Staatssekretär

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