Kleine Anfrage 17/2914

der Abgeordneten Jutta Blatzheim-Roegler (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) - Drucksache 17/3084 -
Barrierefreie Bushaltestellen


Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2914 – vom 26. April 2017 hat folgenden Wortlaut:

Die barrierefreie Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist ein wichtiges gesellschaftspolitisches Ziel. Mit der Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der Neufassung des § 8 Abs. 3 PBefG ist das Thema noch stärker in den Fokus von Öffentlichkeit und Politik gerückt. So müssen in den Nahverkehrsplänen die Belange der in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen mit dem Ziel berücksichtigt werden, für die Nutzer des ÖPNV bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Bei der Umsetzung taucht in den Kommunen immer wieder die Frage auf, wer für die Pla nung, die Finanzierung und die Ausführung von barrierefreien Bushaltestellen zuständig ist.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Welche wesentlichen Anforderungen müssen erfüllt sein, damit eine Bushaltestelle als „barrierefrei“ definiert werden kann?
2. Wer hat die Zuständigkeit für die Initiierung und Planung von barrierefreien Bushalte stellen für die jeweiligen verschiedenen Straßenklassen inne?
3. Welche Finanzierungsmöglichkeiten insbesondere im Hinblick auf Landesfördermittel bestehen für den Bau und Ausbau von Bushaltestellen sowie die Beseitigung von Zu gangshemmnissen für mobilitätseingeschränkte Menschen?
4. Wer trägt die Verantwortung für die Antragstellung auf Landesförderung für diese Maßnahmen?
5. Wer ist für die Durchführung der Projekte an den jeweiligen Straßenklassen zustän dig?
6. Inwieweit müssen bei der Planung und Durchführung der Projekte die örtlichen Be hindertenverbände bzw. die Behindertenvertreter eingebunden werden?
7. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über mögliche Veränderungen des Nut zerverhaltens von mobilitätseingeschränkten Menschen durch die Erhöhung des An gebots von barrierefreien Bushaltestellen?

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 17. Mai 2017 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1:
Wesentliche Anforderungen an eine barrierefreie Bushaltestelle sind eine Busbahnsteigkante, die einen höhengleichen Ein- und Ausstieg in bzw. aus den Fahrzeugen ermöglicht, ein taktiles Leitsystem im Haltestellenbereich, eine kontrastreiche visuelle Gestaltung, eine ausreichend große Aufstellfläche für das erleichterte Ein- und Aussteigen, ein Fahrplankasten sowie eine barrierefreie Erreichbarkeit der Haltestelle.

Zu den Fragen 2 und 5:
Die Zuständigkeit für die Initiierung und Planung von barrierefreien Bushaltestellen sowie die Durchführung der Projekte obliegt den Aufgabenträgern des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). ÖPNV-Aufgabenträger sind nach § 5 Abs. 1 des Landesgesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr (Nahverkehrsgesetz – NVG) die Landkreise und kreisfreien Städte. Nach § 5 Abs. 2 NVG kann die Aufgabe einer Gemeinde oder Verbandsgemeinde, die Verkehrsleistungen durch ein eigenes oder ein von ihr beauftragtes Verkehrsunternehmen erbringt, von dem ÖPNV-Aufgabenträger mit ihrer Zustimmung für ihren örtlichen Wirkungsbereich übertragen werden. Werden im Rahmen von Ausbaumaßnahmen von Ortsdurchfahrten ebenfalls die im Straßenzug gelegenen Bushaltestellen zusammen mit den straßenbegleitenden Gehwegen barrierefrei umgebaut, so liegen die Zuständigkeiten – in Abstimmung mit den ÖPNV-Auf- gabenträgern – für die Fahrgastbereiche der Haltestellen bei den Ortsgemeinden als Baulastträger der Gehwege. 

Zu Frage 3:
Der barrierefreie Bau und Ausbau von ÖPNV-Bushaltestellen kann nach dem Landesverkehrsfinanzierungsgesetz – Kommunale Gebietskörperschaften (LVFGKom) sowie dem Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) gefördert werden.

Zu Frage 4:
Antragsteller sind die ÖPNV-Aufgabenträger (siehe Antwort zu Frage 2) bzw. in den Fällen, in denen Bushaltestellen im Rahmen des Ausbaus von Ortsdurchfahrten umgebaut werden, die Ortsgemeinden als Baulastträger der Gehwege.

Zu Frage 6:
Nach dem LVFGKom sind bei der Vorhabenplanung die zuständigen Beauftragten oder Beiräte für die Belange behinderter Menschen anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über eine derartige Interessenvertretung, sind bei Vorhaben der Ortsgemeinden die oder der Beauftragte oder der Beirat der Verbandsgemeinde und, wenn auch diese darüber nicht verfügt, die oder der Beauftragte oder der Beirat des Landkreises sowie bei Vorhaben der Verbandsgemeinden und sonstigen kreisangehörigen Gemeinden die oder der Beauftragte oder der Beirat des Landkreises anzuhören, andernfalls die entsprechenden regional tätigen Verbände im Sinne des § 10 Abs. 4 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen. Darüber hinaus ist im NVG geregelt, dass bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans, der auch Aussagen zur baulichen Gestaltung und Ausstattung von Haltestellen und zentralen Umsteigeanlagen enthalten soll, die örtlich tätigen Verbände behinderter Menschen beratend mitwirken sollen.

Zu Frage 7:
Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor.


Dr. Volker Wissing
Staatsminister

 

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