Kleine Anfrage 16/4843

der Abgeordneten Jutta Blatzheim-Roegler (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zu Lärmschutzmaßnahmen am Flughafen Frankfurt-Hahn


und Antwort des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur

 

Die Kleine Anfrage 3177 vom 16. März 2015 hat folgenden Wortlaut:
Medienberichten ist zu entnehmen, dass es für Anlieger des Flughafens Frankfurt-Hahn die Möglichkeit gibt, passive Schallschutzmaßnahmen zu beantragen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Welche Bürgerinnen und Bürger sind antragsberechtigt?
  2. Sind Bürgerinnen und Bürger aus der Einheitsgemeinde Morbach antragsberechtigt?
  3. Nach welchen Kriterien werden Schallschutzmaßnahmen gewährt?
  4. Bis wann müssen entsprechende Anträge gestellt sein?
  5. Wie viele Flugbewegungen, aufgeteilt nach den Flugzeuggruppen S 5.1, S 5.2, S 6.2, S 6.3, S 7 und P 2.1, haben zur gesetzlichen Nachtzeit (22.00 h bis 06.00 h) in 2014 stattgefunden?
  6. Wie verteilen sich diese über die Nachtzeit?
  7. Bei wie vielen dieser Flugbewegungen handelt es sich um planmäßige Starts und Landungen gemäß Flugplan, wie viele waren unplanmäßig?


Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 7. April 2015 wie folgt beantwortet:

Zu den Fragen 1 und 3:
Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche und damit passive Schallschutzmaßnahmen können sowohl nach dem Planfeststellungsbeschluss für die Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Frankfurt-Hahn vom 23. Dezember 2004 als auch nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm und dem neu festzusetzenden Lärmschutzbereich bestehen. Darüber hinaus kann nach dem Planfeststellungsbeschluss die Flughafenbetreiberin die Schallschutzvorrichtungen auch selbst einbauen lassen.

Maßgeblich sind in jedem Fall die außerhalb des Flugplatzgeländes ermittelten Lärmbelastungen, welche über den durch Fluglärm hervorgerufenen äquivalenten Dauerschallpegel sowie Maximalpegel bestimmt werden. Eigentümerinnen und Eigentümer, deren Grundstück ganz oder zum Teil in dem Tagschutzgebiet nach Anlage 1 des Planfeststellungsbeschlusses bzw. in der Tagschutzzone 1 des neu festzusetzenden Lärmschutzbereiches oder dem Nachtschutzgebiet nach Anlage 2 des Planfeststellungsbeschlusses bzw. in der Nachtschutzzone des neu festzusetzenden Lärmschutzbereiches liegt, sind berechtigt einen entsprechenden Antrag zu stellen. Außerdem können an deren Stelle Erbbauberechtigte und Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer einen entsprechenden Antrag stellen, wenn das auf dem Grundstück stehende Gebäude ganz oder teilweise in deren Eigentum steht.


Zu Frage 2:
In der Einheitsgemeinde Morbach bestehen nach dem Planfeststellungsbeschluss lediglich entsprechende Ansprüche für den Träger eines Altenpflegeheims sowie eines Seniorenwohnzentrums. Sonstige Anspruchsberechtigungen zugunsten der Bürgerinnen und Bürger aus der Einheitsgemeinde Morbach sind für die Landesregierung nicht ersichtlich.


Zu Frage 4:
Ansprüche nach dem Planfeststellungsbeschluss können lediglich bis fünf Jahre nach der Inbetriebnahme der planfestgestellten Start und Landebahn geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Start- und Landebahn in Betrieb genommen worden ist. Dabei hat die Flughafenbetreiberin die Entstehung der Ansprüche unmittelbar nach der Inbetriebnahme der verlängerten Start- und Landebahn in den zu den Schutzgebieten gehörenden Gemeinden unter einem Hinweis auf das Antragserfordernis und die Fristlänge öffentlich bekannt zu machen; dies hat die Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH Ende des vergangenen Jahres veranlasst.

Ein aus der Neufestsetzung des Lärmschutzbereichs resultierender Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden. Der Anspruch entsteht für den bestehenden zivilen Flughafen Frankfurt-Hahn nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm mit Beginn des sechsten Jahres nach der Festsetzung des Lärmschutzbereichs durch Rechtsverordnung der Landesregierung.


Zu Frage 5:
Der Landesregierung liegen keine derartigen Auswertungen vor. Auf Anfrage konnte die Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH für die sechs verkehrsreichsten Monate des Jahres 2014 folgende Angaben übermitteln:

   Flugzeuggruppen  

   Anzahl der Flugbewegungen zwischen  
22.00 bis 06.00 Uhr

S 5.148
S 5.21.236
S 6.21
S 6.30
S 7357
P 2.124

 


Zu den Fragen 6 und 7:
Auswertungen über die Verteilung dieser Flugbewegungen über die Nachtzeit als auch Differenzierungen zwischen außer- und planmäßigen Starts und Landungen gemäß Flugplan liegen der Landesregierung nicht vor. Nach Auskunft der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH liegen auch diese derartigen Auswertungen nicht vor.

In Vertretung:
Günter Kern
Staatssekretär

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