Kleine Anfrage 16-5353

der Abgeordneten Anne Spiegel und Jutta Blatzheim-Roegler (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zu Fahrerlaubnisprüfung für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aus Nicht-EU-Staaten

und Antwort des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur


Die Kleine Anfrage 3537 vom 7. Juli 2015 hat folgenden Wortlaut:
Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aus Nicht-EU-Staaten müssen in Deutschland eine erneute Fahrerlaubnisprüfung absolvieren, um ihren Führerschein hier anerkennen zu lassen. Insbesondere in ländlichen Gegenden ist der Pkw nach wie vor das zentrale Transportmittel, um die weiten Wege zurück zu legen. Eine fehlende Fahrerlaubnis kann hier zu erheblichen Einschränkungen der Mobilität für die Ausländerinnen und Ausländer führen. Außerdem behindert eine fehlende Fahrerlaubnis häufig die Integration in den Arbeitsmarkt, wenn der Führerscheinbesitz eine Einstellungsvoraussetzung ist oder der Ausländer oder die Ausländerin einen Pkw benutzen muss, um zur Arbeit zu kommen.

In Rheinland-Pfalz gelten zurzeit für die Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung Personalangaben, die auf eigenen Angaben eines Ausländers oder einer Ausländerin beruhen, nicht als ausreichender Identitätsnachweis. Zudem besteht auch bei einer Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung häufig das Problem der Sprachbarriere, wenn die Prüfungsunterlagen nur in deutscher Sprache verfügbar sind.


Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. In welchen Sprachen ist es möglich, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in Rheinland-Pfalz zu absolvieren und gibt es hier regionale Unterschiede (bitte aufschlüsseln nach Kommune)?
  2. In welchen Sprachen ist es möglich, die praktische Fahrerlaubnisprüfung in Rheinland-Pfalz zu absolvieren und gibt es hier regionale Unterschiede (bitte aufschlüsseln nach Kommune)?
  3. Bieten die kommunalen Führerscheinstellen Dolmetscherangebote an?
  4. Welche Übergangsregelungen gibt es für Personen, die aufgrund von Flucht und Vertreibung keine gültigen Führerscheindokumente des Herkunftslandes vorlegen können?
  5. Welche Übergangsregelungen gibt es für Personen, die aufgrund von Flucht und Vertreibung keinen gültigen Identitätsnachweis vorlegen können?
  6. Plant die Landesregierung nach dem Vorbild Baden-Württembergs Anwendungshinweise zur bundesweiten Fahrerlaubnisverordnung zu veröffentlichen, die eine Identitätsprüfung auf Basis von Bescheinigungen über die Aufenthaltsgestattung, einen Aufenthaltstitel oder einer Duldung ermöglichen?


Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 20. Juli 2015 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1:
Gemäß Nummer 1.3, Satz 1 der Anlage 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist die Theoretische Fahrerlaubnisprüfung grundsätzlich in deutscher Sprache abzulegen. Nach Nummer 1.3, Satz 5 der Anlage 7 zur FeV kann die Prüfung abweichend hiervon in folgenden elf Fremdsprachen abgelegt werden:

Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch und Türkisch.

Da es sich um eine bundesrechtliche Vorschrift handelt, gibt es hier keine regionalen Unterschiede.


Zu Frage 2:
Zu der Frage, in welcher Sprache die praktische Fahrerlaubnisprüfung abzuhalten ist, gibt es keine gesetzlichen oder sonstigen Regelungen. Nach Auskunft der Prüfstellen des TÜV ergaben sich bislang in der Praxis hierbei keine Probleme, da bei der praktischen Fahrerlaubnisprüfung nur ein sehr begrenzter Grundwörterschatz benötigt wird.


Zu Frage 3:
Die Möglichkeit, die Theoretische Fahrerlaubnisprüfung mit Hilfe eines Dolmetschers abzulegen, wurde wegen aufgetretener Manipulationen bereits im Jahr 2008 abgeschafft (Ausnahme: Gehörlosendolmetscher, Nummer 1.3, Satz 4 der Anlage 7 zur FeV).


Zu Frage 4:
Gemäß § 29 Abs. 1 FeV besteht bei Nicht-EU-Fahrerlaubnissen übergangsweise eine Fahrberechtigung bis zu sechs Monaten. Die ausländische Fahrerlaubnis ist hier gemäß § 29 Abs. 2 FeV durch einen gültigen nationalen oder internationalen Führerschein nachzuweisen. Ohne Nachweis der Fahrerlaubnis besteht keine Fahrberechtigung.


Zu den Fragen 5 und 6:
Mit Wirkung zum 3. Juli 2015 wurden die sogenannten Verfahrenshinweise des rheinland-pfälzischen Landesbetriebs Mobilität ähnlich den Verwaltungsvorschriften Baden-Württembergs gelockert. Nunmehr können auch Aufenthaltsgestattungen oder Duldungen, deren Inhalte auf eigenen Angaben der Betroffenen beruhen im Rahmen des Fahrerlaubnisverfahrens anerkannt werden, sofern kein Missbrauch zu besorgen ist.

In Vertretung:
Günter Kern
Staatssekretär

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Jutta unterstützt die Aktion als Patin an der IGS Morbach und am Gymnasium Traben-Trarbach. Infos hier>>

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