Kleine Anfrage 17/3106

der Abgeordneten Jutta Blatzheim-Roegler, Andreas Hartenfels und Pia Schellhammer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) - Drucksache 17/3288 -
Überprüfung des raumordnerischen Entscheids zum Moselaufstieg (Westumfahrung Trier) aus dem Jahr 1995


Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/3106 – vom 22. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut

Der Landesbetrieb Mobilität hat im Januar 2017 die Überprüfung des raumordnerischen Entscheids über das Projekt „Moselaufstieg“ aus dem Jahr 1995 bei der SGD-Nord beantragt. Im Zuge dieser Überprüfung wurden betroffene Kommunen und Träger öffentlicher Belange um Stellungnahmen zur erneuten Vorlage des raumordnerischen Entscheids gebeten. Das aktuelle Landesplanungsgesetz § 17 Abs. 10 und der raumordnerische Entscheid aus dem Jahr 1995 sehen vor, dass der raumordnerische Entscheid innerhalb von fünf Jahren zu überprüfen ist, wenn bis dahin kein Zulassungs- bzw. Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden ist. Da der nun wieder eingebrachte raumordnerische Entscheid inzwischen 22 Jahre alt ist, ist fraglich, ob er den inzwischen eingetretenen Änderungen der Raum- und Siedlungsstruktur sowie der rechtlichen Rahmenbedingungen noch entspricht.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Sind die vom Träger der Planung (Landesbetrieb für Mobilität) eingereichten Unterla gen vollständig im Sinne des § 17 Abs. 4 der aktuellen Fassung des Landesplanungsge setzes?
2. In welchem Umfang werden die vom Planungsträger geprüften Trassenvarianten und die bevorzugte Variante auf der Basis der aktuellen Raum- und Siedlungsstruktur dar gestellt?
3. In welchem Umfang wird die Beeinflussung der aktuellen Raum- und Siedlungsstruk tur von Natur und Landschaft durch die geplante Maßnahme in den eingereichten Un terlagen dargestellt?
4. Welche der von den Planungen betroffenen Parteien (Gemeinden, Gemeindeverbände, Behörden, Körperschaften, Naturschutz- vereinigungen usw.) haben bislang zur erneu ten Behandlung der Planungen Stellung bezogen? Wie fiel ihre Bewertung aus?
5. Wurden oder werden die nach § 17 Abs. 4 Landesplanungsgesetz erstellten Unterlagen und ein neuer raumordnerischer Entscheid öffentlich ausgelegt und erhält die Öf fentlichkeit die Möglichkeit, Stellungnahmen hierzu abzugeben?
6. Wird es eine (neue) Umweltverträglichkeitsprüfung zu dem geplanten Projekt geben, die zwischenzeitlich eingetretene neue Erkenntnisse und rechtliche Rahmenbedin gungen berücksichtigt?

Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 13. Juni 2017 wie folgt beantwortet:

Zu den Fragen 1 bis 6:
Gemäß § 17 Abs. 10 Satz 3 Landesplanungsgesetz ist ein raumordnerischer Entscheid zu überprüfen, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Ergehen des raumordnerischen Entscheids ein Zulassungsverfahren eingeleitet oder bei zulassungsfreien Planungen und Maßnahmen mit deren Verwirklichung begonnen worden ist. Ein raumordnerischer Entscheid wird nach Ablauf der Fünf-Jahres- Frist also nicht ungültig, sondern es ist lediglich zu prüfen, ob die Aussagen des Entscheids zur Raumverträglichkeit der betreffenden Maßnahme im Hinblick auf eventuelle Änderungen der zugrunde liegenden Tatsachen noch zutreffen. Dabei entspricht die Prüfung nicht einer vollumfänglichen Durchführung eines Raumordnungsverfahrens. Auch ist diese nicht an eine bestimmte Form gebunden. Es liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der jeweiligen Landesplanungsbehörde, wie sie im Einzelfall die Überprüfung vornimmt und wen sie gegebenenfalls daran beteiligt.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 hat der Landesbetrieb Mobilität Trier bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als obere Landesplanungsbehörde eine erneute Überprüfung des raumordnerischen Entscheides vom 9. Februar 1995 zum Neubau der B 51, Westumfahrung Trier – sogenannter Moselaufstieg – beantragt, da dieses Vorhaben nunmehr in dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen mit der Einstufung „vordringlicher Bedarf“ enthalten ist.

Daraufhin hat die obere Landesplanungsbehörde die erneute Überprüfung des raumordnerischen Entscheides begonnen und die betroffenen Stadt-, Kreis- und Verbandsgemeindeverwaltungen mit den zugehörigen Ortsgemeinden, die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, die Zentralstelle der Forstverwaltung, die Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Trie r, das Referat Bauwesen sowie das Referat Naturschutz der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord mit der Bitte um Stellungnahme beteiligt.

Die Mehrzahl der beteiligten Stellen befürwortet die Planung weiterhin beziehungsweise hat keine neuen grundlegenden Aspekte hinsichtlich der Überprüfung des raumordnerischen Entscheids vorgebracht. Die Ortsgemeinde Trierweiler fordert aus Gründen des Landschaftsbildes die Beibehaltung des ursprünglich festgelegten Anschlusspunktes an die A 64. Die Ortsgemeinde Igel lehnt die Raumordnungslinie des Entscheids vom 9. Februar 1995 unter planerischen, verkehrspolitischen und umweltrelevanten Aspekten grundsätzlich ab.

Das Referat Naturschutz der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als Obere Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass die dem raumordnerischen Entscheid von 2. Februar 1995 zugrunde gelegten Angaben inhaltlich und methodisch nicht mehr den aktuellen naturschutzrechtlichen Ansprüchen für ein Raumordnungsverfahren genügen. Eine sachgerechte Abwägung der Belange und die Festlegung notwendiger Maßgaben seien somit nur möglich, wenn die Planunterlagen den derzeitigen Anforderungen entsprechend angepasst würden.

Aus diesem Grund hat die Obere Landesplanungsbehörde den Landesbetrieb Mobilität Trier nunmehr aufgefordert, entsprechend der Forderung der Oberen Naturschutzbehörde die Umweltverträglichkeitsuntersuchung für die Westumfahrung Trier zu aktualisieren und vorzulegen. Nach anschließender Prüfung dieser Unterlagen wird die obere Landesplanungsbehörde in Abstimmung mit dem Ministerium des Innern und für Sport entscheiden, ob der raumordnerische Entscheid vom 2. Februar 1995 erneut verlängert werden kann oder ob es eines neuen Raumordnungsverfahrens bedarf.

 

In Vertretung:
Randolf Stich Staatssekretär

 

Hier Drucksache (PDF) herunterladen

zurück