Kleine Anfrage 17/10827

der Abgeordneten Jutta Blatzheim-Roegler (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Glühwein auf rheinland-pfälzischen Weihnachtsmärkten
Drucksache 17/10853


Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/10827 – vom 12. Dezember 2019 hat folgenden Wortlaut:

Die Adventszeit ist Glühweinzeit. Auch in Rheinland-Pfalz wird auf zahlreichen Weihnachtsmärkten Glühwein ausgeschenkt, dessen Hauptbestandteil meist Weiß- oder Rotwein ist.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 
1. Was ist Glühwein im Sinne des Gesetz- und Verordnungsgebers? 
2. Woran erkennt der Verbraucher, dass es sich um heimische Produkte handelt? 
3. Welche Initiativen zur Stärkung des Absatzes heimischer Produkte und zur besseren Kennzeichnung hat die Landesregierung ergriffen? 
4. Wird der Ausschank von Glühwein auf den Weihnachtsmärkten kontrolliert?


Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1:
Nach der Begriffsdefinition des europäischen Rechts, konkret des Anhangs II B Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, ist Glühwein ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein gewonnen wird, das hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird und bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 Prozent vol. und nicht mehr als 14,5 Prozent vol. beträgt.

Zu Frage 2:
Dies erkennen die Verbraucherinnen und Verbraucher an der sogenannten Herkunftsangabe, die auf den Ort hinweist, an dem der Glühwein hergestellt wurde. Die Herkunft wird typischerweise angegeben durch Wörter wie „hergestellt in Deutschland“. Da es sich bei dem Glühwein um ein Weiterverarbeitungsprodukt handelt, wird hier auf den Ort der Herstellung des Glühweins hingewiesen. Ein Rückschluss auf den Ort oder das Land, in dem die Trauben gewachsen sind, aus denen der Wein, der im Glühwein verwendet wird, hergestellt wurde, ergibt sich daraus nicht. Rückschlussmöglichkeiten hierauf können sich für die Verbraucherinnen und Verbraucher allerdings aus bestimmten Begriffen in der Etikettierung ergeben. So darf zum Beispiel der Begriff „Winzerglühwein“ nur dann verwendet werden, wenn die Trauben von den Rebflächen des etikettierenden Betriebs stammen und die Weinbereitung oder die Herstellung des Glühweins in dem Betrieb stattgefunden hat. Die Verwendung der Verkehrsbezeichnung „Deutscher Glühwein“ verlangt, dass der verwendete Wein aus Trauben hergestellt wurde, die in Deutschland gewachsen sind. Hinweise können sich auch aus der Nennung heimischer Rebsortenangaben, wie z. B. Dornfelder, ergeben, die nur angegeben werden dürften, wenn der Wein zu 100 Prozent aus dieser Rebsorte besteht.

Zu Frage 3:
Die Landesregierung hat die Novelle der Weinverordnung initiiert, mit der die Regelungen für den „Winzerglühwein“ geschaffen wurden, die die Vermarktungsmöglichkeiten heimischer Winzerinnen und Winzer deutlich verbessert. Auch die Initiative zur Einführung und Verwendung der Verkehrsbezeichnung „Deutscher Glühwein“ wird von der Landesregierung mitgetragen.

Zu Frage 4:
Ja, das wird er. Dabei ist aus Sicht der Lebensmittel- bzw. der Weinüberwachung nur wenig auszusetzen. So ist die Zahl der Beanstandungen auf Weihnachtsmärkten in den vergangenen Jahren rückläufig. Dazu haben unter anderem die modernen Zapfanlagen beigetragen, die heute oft verwendet werden. Der Wein wird in einem Durchlauferhitzer aus Edelstahl punktgenau erwärmt. Geschmack und Alkohol gehen bei dieser Methode nicht verloren, weil der Wein nicht in einem offenen Topf bei zu großer Hitze vor sich hin kocht. Wichtig für Allergiker ist bis heute, dass Glühweine mit einem Hinweis auf Schwefeldioxid bzw. Sulfite versehen sind. Die Substanz, die zur Haltbarmachung und Farbstabilisierung der Getränke beiträgt, kann bei einigen Menschen Unverträglichkeitsreaktionen auslösen.


Dr. Volker Wissing
Staatsminister

 

Hier Drucksache (PDF) herunterladen



zurück