Kleine Anfrage 18/2225

der Abgeordneten Jutta Blatzheim-Roegler und Dr. Lea Heidbreder (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
B 49 zwischen Neuhäusel und Montabaur
Drucksache 18/2395 –


Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/2225 – vom 31. Januar 2022 hat folgenden Wortlaut:

Laut Medienberichten plant der Landesbetrieb Mobilität (LBM) Diez den dreispurigen Ausbau der Bundesstraße B 49 zwischen Neuhäusel und Montabaur sowie eine Grünbrücke bei Hillscheid. Die Fahrbahn ist dort aktuell 7,25 m breit, sie soll in diesem Bereich auf 12 m Breite zuzüglich eines maximal 2 m breiten Banketts ausgebaut werden (Rhein-Zeitung vom 6. Juli 2021).

Hierzu fragen wir die Landesregierung:
1. Wer hat die Planungen zum dreispurigen Ausbau der B 49 zwischen Neuhäusel und Montabaur aus welchem Grund veranlasst?
2. Warum wird nun das Zwischenstück über die sensible Montabaur Höhe dreispurig geplant, nachdem die bereits fertiggestellten Umgehungen Neuhäusel und Montabaur nahezu komplett zweispurig ausgebaut wurden?
3. Wie ist der Planungsstand hinsichtlich der Grünbrücke am Hillscheider Stock?
4. Werden FFH-Flächen oder Trinkwasserschutzgebiete durch die Planung tangiert, falls ja, welche?
5. Wie hoch war die Zahl der Verkehrsunfälle in diesem Abschnitt in den Jahren 2019, 2020 und 2021 gewesen (bitte aufschlüsseln nach Schwere der Unfälle, Personenschaden, tödliche Unfälle, Wildunfälle)?
6. Welches Verlagerungspotenzial des Verkehrs sieht die Landesregierung ohne den dreispurigen Ausbau im Sinne des Klimaschutzes (z. B. Verbesserung ÖPNV-Angebote, Car-Sharing-Angebote, Verbesserung der Radwegeinfrastruktur)?
7. Ist eine Begradigung der bestehenden LKW-Umgehung geplant?

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit angefügtem Schreiben beantwortet.

Zu Frage 1:
Die Anlage von dritten Fahrstreifen an Bundesstraßen ist nicht bedarfsplanrelevant. Zuständig für solche Ausbauentscheidungen sind die Straßenbauverwaltungen der Länder im Zuge der Auftragsverwaltung für den Bund. Grundlage ist dabei das Bundesfernstraßengesetz. In § 3 zur „Straßenbaulast" ist u. a. geregelt,. dass die Träger der Straßenbaulast die Bundesfernstraßen nach ihrer Leistungsfähigkeit in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern öder sonst zu verbessern haben.

Der vorhandene Querschnitt der B 49 zwischen dem Anschluss Horressen und der Umgehung Neuhäusel entspricht weder der Netzfunktion der B 49 noch den Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.

Daher wurde das Projekt auch unter Berücksichtigung der notwendigen Streckencharakteristik der B 49 zwischen der L 281 bei Langenhahn und Koblenz in den Investitionsplan des Bundes aufgenommen.

Zu Frage 2:
Es ist vorgesehen, eine leistungsfähige und richtlinienkonforme Verbindung von der L 281 bei Langenhahn bis Koblenz zu schaffen. Der überwiegende Teil der Strecke entspricht bereits heute den Anforderungen und weist je nach Verkehrsbelastung zum Teil drei- oder vier-streifige Querschnitte auf: So ist der weit überwiegende Teil der Umgehung Neuhäusel 3-streifig ausgebaut. Auch die Umgehung Montabaur besitzt nach dem Ausbau der · Anschlussstelle A 3 / B 255 einen durchgehenden 3-streifigen Querschnitt. Lediglich im Zuge der Gelbachtalbrücke konnte aus statischen Gründen kein dritter Fahrstreifen markiert werden.

Zu Frage 3:
Die Grünbrücke am Hillscheider Stock ist Teil des Gesamtprojektes einschließlich einer entsprechenden Radwegeführung und kann daher nicht isoliert betrachtet werden. Sie soll einen wichtigen landespflegerischen Beitrag für die Verbindung der Waldgebiete rechts und links der B 49 schaffen.

Mit der Planung des Gesamtprojektes wurde in 2019 begonnen. Bisher sind in Bezug auf die technische Planung die Vermessung sowie die Vorplanung erfolgt. Die Entwurfsplanung wurde kürzlich vergeben. Für den Bereich der Landespflege laufen aktuell die faunistischen Untersuchungen (Brutvogelkartierung, Absuche von Baumhöhlen und -spalten, Horstkartierung, Fledermauskartierung, Wildkatzenuntersuchung, Strukturkartierung totholzbewohnender Käfer etc.) sowie die FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet „Montabaurer Höhe".

Zu Frage 4:

  • Durch die Planung tangierte FFH„Flächen: Der Ausbaubereich der B 49 durchquert das FFH-Gebietes „Montabaurer Höhe" (DE-5512-301 ). Beidseitig grenzen hier abschnittsweise FFH-Lebensra,umtypen an die B 49 an. Es handelt sich um die Wald-LRT 9110 „Hainsimsen-Buchenwald" und 9130 ,,Waldmeister-Buchenwald".
  • Durch die Planung tangierte Trinkwasserschutzgebiete: 2 Seite 3 Rheinlandpfalz MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR, LANDWIRTSCHAFT UND WEINBAU Im Bereich der geplanten Ausbaumaßnahme grenzen heute bereits drei Wasserschutzgebiete an die B 49, die jeweils in ihrer Schutzzone III durch die Planung tangiert werden:
    • Wasserschutzgebiet „Montabaurer Höhe" (Status: mit Rechtsverordnurig)
    • Wasserschutzgebiet „Brunnen Niessling, Brunnen Stein rau" (Status: mit Rechtsverordnung)
    • Wasserschutzgebiet „Q Langscheidtal 1-3, Arzbach" (Status: abgegrenzt)

Durch den Ausbau der B 49, der nach Absprache mit der SGD Nord gemäß den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) durchzuführen ist, könnte eine deutliche Verbesserung hinsichtlich des Schutzes der Gebiete herbeigeführt werden.

Zu Frage 5:
Für das Jahr 2021 liegen die Unfallzahlen nur bis Oktober vor. Da in der Regel 5-Jahreszeiträume betrachtet werden, bezieht sich nachfolgende Auswertung auf den Zeitraum 2016 bis 10/2021  – Abschnitt Anschlussstelle Horressen bis Beginn Umgehung Neuhäusel:

  • Unfälle insgesamt: 299
  • davon Wildunfälle: 169
  • Leichtverletzte insgesamt: 62
  • davon bei Wildunfällen: 1
  • Schwerverletzte insgesamt: 12
  • davon bei Wildunfällen: 0
  • Tote: 0

Allein im Jahr 2021 gab es von Januar bis Oktober 40 Unfälle (davon 25 mit Wild) mit 2 Schwer- und 8 Leichtverletzten.

Zu Frage 6:
Derzeit kann ohne eine vertiefte Untersuchung der vorhandenen und zukünftigen Verkehrsverflechtungsstruktur und einer Festlegung des zukünftigen ÖPNV-Angebotes in der Region keine verlässliche Aussage hinsichtlich des möglichen Verlagerungspotentials des Verkehrs getroffen werden. Unabhängig davon ist die B 49 nach den Richtlinien für die integrierte Netzgestaltung in die so genannte Verbindungsfunktionsstufe II als überregionale Verbindung eingestuft und hat insofern entsprechende Vorgaben an die Verbindungsqualität und die Verkehrssicherheit zu erfüllen.

Zu Frage 7:
Ja.


Daniela Schmitt
Staatsministerin

 

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