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Die Kleine Anfrage - Drucksache 17/168 - vom 15. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut:
Die Verkehrsminister haben sich auf der Verkehrsministerkonferenz für eine lückenlose Videoüberwachung im ÖPNV ausgesprochen. Sie fordern eine „flächendeckende, tageszeitunabhängige Videoaufzeichnung in öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne einer einheitlichen Sicherheitsphilosophie im öffentliche Nahverkehr“.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 8. Juli 2016 wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Die Verkehrsmittel des Schienenpersonennahverkehrs sind nahezu vollständig mit Videoüberwachung ausgestattet. Nur in einzelnen älteren Fahrzeugen – zumeist lokbespannte Züge – ist diese noch nicht vorhanden. Im Busbereich ist das Bild unterschiedlich. Die Betreiber von Stadtverkehren melden bezüglich der Ausstattung mit Videoüberwachungsgeräten einen recht hohen Prozentsatz, während in ländlichen Regionen nahezu noch kein Fahrzeug entsprechend ausgestattet ist.
Zu Frage 2:
Videoüberwachung ist ein wesentlicher Baustein, um Fahrgäste und Fahrpersonal vor den Folgen von Gewalt durch Dritte zu schützen. Sie dient dazu, potenzielle Täter im Vorfeld der Tat abzuschrecken, aber auch erfolgte Straftaten zu einem höheren Prozentsatz aufklären zu können. Nicht zuletzt steigern sie auch das Sicherheitsempfinden der Fahrgäste, weswegen sich in einer aktuellen Umfrage in Niedersachsen die Fahrgäste zu 93 % für die Videoüberwachung ausgesprochen haben. Auch aus dem politischen Raum erfolgen derzeit überparteilich massive Forderungen nach einem Ausbau der Videoüberwachung.
Zu Frage 3:
Die Kameras werden durch das jeweilige Verkehrsunternehmen betrieben.
Zu den Fragen 4 und 5:
Die Datenspeicherung erfolgt ausschließlich auf einem geschlossenen Ringspeicher im Verkehrsmittel, der automatisch nach max. 72 Stunden überschrieben wird. Hierzu bedarf es keines menschlichen Eingreifens.
Werden die Daten von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft angefordert, wird der Datenspeicher, auf dem die Daten speziell verschlüsselt liegen, komplett entnommen und in dafür vorgesehenen Räumen mit der Polizei gemeinsam durch geschultes und nach den Datenschutzrichtlinien autorisiertes Personal ausgelesen. Dabei werden nur die für den Vorfall relevanten Daten entnommen und sämtliche anderen Daten gelöscht.
Zu Frage 6:
Die Landesregierung selbst schreibt weder Leistungen des SPNV noch des ÖPNV aus. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) verweist auf § 6 b des Bundesdatenschutzgesetzes, der an die Videoüberwachung in Fahrzeugen des ÖPNV eine Reihe von Voraussetzungen knüpft. Die Konferenz der unabhängigen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hat eine Orientierungshilfe „Videoüberwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln“ mit Stand vom 16. September 2015 beschlossen. Stellungnahmen der Verkehrsverbünde wurden dabei in einem diskursiven Prozess berücksichtigt. Laut LfDI trägt dieser die Orientierungshilfe dem Grunde nach mit.
Mögliche Konflikte zwischen schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und sinnvollen Sicherheitswirkungen durch die Videoüberwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln sind der Innenministerkonferenz und der Verkehrsministerkonferenz (VMK) bekannt. Aus diesem Grund hat die VMK am 15. April 2016 die Innenministerkonferenz aufgefordert, „im Sinne einer einheitlichen Sicherheitsphilosophie im öffentlichen Personenverkehr darauf hinzuwirken, die geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechend den Regelungen im Bundespolizeigesetz anzupassen. Dadurch soll eine flächendeckende, tageszeitunabhängige Videoaufzeichnung in öffentlichen Verkehrsmitteln geschaffen werden, die gleichzeitig die Vorgaben des Datenschutzes beachtet.
Dr. Volker Wissing
Staatsminister
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