Menü
Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1263 – vom 11. Oktober 2016 hat folgenden Wortlaut:
Verschiedene deutsche Medien berichteten in der vergangenen Woche über Filmaufnahmen in Betrieben deutscher Agrarfunktionäre, in denen augenscheinlich diverse Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu sehen sind. Davon betroffen sind auch Schweinemastbetriebe. Gleichzeitig ist Tierschutz jedoch als Staatsziel fest im Grundgesetz verankert. Auch eine wachsende Zahl an Verbraucherinnen und Verbrauchern fordert mehr artgerechte Tierhaltung.
Umfragen – wie z. B. der Ernährungsreport der Bundesregierung – zeigen, dass mehr als 80 Prozent der Bevölkerung bereit sind, für Fleisch, Wurst und Milch höhere Preise zu zahlen, wenn dem gegenüber bessere Haltungsbedingungen zum Wohl der Tiere stehen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Die in nachfolgender Tabelle aufgeführte Anzahl der Schweine haltenden Betriebe in Rheinland-Pfalz wurde auf Grundlage der Antragsteller der Agrarzahlungen-Verpflichtungsverordnung (Quelle: Statistisches Landesamt) ermittelt.
2006 | 2011 | 2016 | |
---|---|---|---|
Schweinehalter gesamt | 1 859 | 1077 | 802 |
Größenklasse | |||
bis 50 Tiere | 1 183 | 646 | 530 |
bis 100 Tiere | 142 | 73 | 46 |
bis 400 Tiere | 274 | 154 | 83 |
bis 1000 Tiere | 193 | 136 | 88 |
1000 Tiere und mehr | 65 | 66 | 53 |
Zu Frage 2:
In Rheinland-Pfalz halten 38 Betriebe (4,7 Prozent der Schweinehalter in Rheinland-Pfalz), die nach Kriterien des ökologischen Landbaus wirtschaften, Schweine. Es werden überwiegend Mastschweine in Kleinstbeständen gehalten. In sechs Betrieben wird die Tierzahl von 50 Tieren (inklusiveFerkel) überschritten. 764 Betriebe mit Schweinen betreiben konventionelle Landwirtschaft. Die Angaben wurden anhand der Daten der Antragsteller der Agrarzahlungen-Verpflichtungsverordnung in 2016 ermittelt (Quelle:Statistisches Landesamt).
Zu den Fragen 3 und 4:
Die Landesregierung fördert die Umstellung von konventionell wirtschaftenden auf ökologisch wirtschaftende Betriebe im Rahmen des rheinland-pfälzischen Entwicklungsprogramms Umweltmaßnahmen, ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung (EULLE) als gesamtbetriebliche Umstellung. Die Förderung wird flächenbezogen gewährt. Eine spezielle auf Tierarten ausgerichtete Umstellungsförderung gibt es nicht. Konsequenzen für die Art der Tierhaltung ergeben sich aus den Anforderungen der EU-Bio-Verordnung 834/2007 und der Durchführungsverordnung 889/2008, die über die Vorgaben der Tierschutznutztierhaltungsverordnung hinausgehen.
Beim Umbau/Neubau von Schweineställen können Landwirte ebenfalls eine Förderung im Rahmen des Entwicklungsprogramms EULLE über das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) erhalten. Bei der Investitionsförderung wird dem Aspekt der artgerechten Tierhaltung in der Landwirtschaft besondere Berücksichtigung beigemessen. Es wird zwischen einer Basisförderung und einer Premiumförderung in der Tierhaltung unterschieden. Der Regelfördersatz liegt bei 20 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten (Basisförderung).
Auch mit der Basisförderung sind Haltungsvorgaben sowie besondere Umweltanforderungen verbunden. Für Investitionen in Stallbauten für besonders tiergerechte Haltung wird eine deutlich höhere Förderung gewährt (Premiumförderung, bis zu 4 0Prozent). Die Anforderungen für Basis- und Premiumförderung sind in der sogenannten Anlage 1 zum AFP beschrieben. Die Anlage 1 mit ihren Haltungsvorgaben ist zwischen Bund und Ländern abgestimmt und wird durch den Bund bei der Förderung vorgegeben.
Bei der Schweinehaltung sind folgende Fördersätze möglich:
Daneben ist das förderfähige Investitionsvolumen je Vorhaben auf 1 Mio .Euro begrenzt. Damit wird die Investitionsförderung bei großen Stallanlagen eingeschränkt.
Zusätzlich sind noch die folgenden besonderen Anforderungen bei der Förderung von Investitionen in die Tierhaltung eingeführt worden:
Mit diesen Fördervoraussetzungen wird eine Flächenbindung bei Tierhaltungsverfahren sichergestellt und gleichzeitig verstärkt die Aspekte Tierschutz und tierartgerechte Haltungsverfahren berücksichtigt.
Zu Frage 5:
Auf die Genehmigung von baulichen Anlagen – also auch Anlagen zur Haltung von Schweinen – besteht ein Rechtsanspruch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Folglich darf eine Genehmigung u.a. nur dann mit einer Auflage versehen werden, wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Vor diesem Hintergrund hängt es von den konkreten Umständen im jeweiligen Einzelfall ab, ob und ggf. mit welcher Auflage eine Genehmigung versehen werden darf.Für größere Tierhaltungsanlagen bildet das Bundes-Immissionsschutzgesetz die Grundlage für deren Genehmigung. Art und Umfang von Genehmigungsverfahren sind abhängig von Tierart und gehaltener Tieranzahl und werden in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) konkretisiert.
Ab 1500 Tierplätzen beginnt die Genehmigungsbedürftigkeit für Anlagen zum Halten von Mastschweinen, ab 560 Tierplätzen für Anlagen zum Halten von Sauen (einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze) und ab 4 500 Tierplätzen für Anlagen zur Aufzucht von Ferkeln. Zum Schutz und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen sieht die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TALuft) eine Reihe von baulichen und betrieblichen Anforderungen vor, z. B. zur Hygiene des Stalles, zum Stallklima, zur Qualität und Menge des Futters oder zum Umgang mit Einstreu, Festmist und Gülle.
Im Zuge der laufende Novellierung der TA Luft werden voraussichtlich für genehmigungsbedürftige Anlagen zur Haltung von Schweinen, die von der Industrieemissionsrichtlinie erfasst sind, Emissionsbegrenzungen für Staub, Ammoniak, Gesamtstickstoff sowie Gerüche vorgegeben, für deren Einhaltung die Installation einer Abluftreinigungsanlage erforderlich sein wird. Grundsätzlich sollen bei ökologischer Tierhaltung abweichende Regelungen von den Anforderungen der TALuft getroffen werden können. Die immissionsschutzrechtliche Beurteilung baurechtlich zu genehmigender Tierhaltungsanlagen erfolgt hauptsächlich anhand von VDI-Richtlinien. In Abhängigkeit zur eingesetzten Technik werden neben der Berechnung von Mindestabständen zur nächsten Wohnbebauung insbesondere Auflagen hinsichtlich der Güllelagerung und ggfs. auch zu Lüftungsanlagen festgelegt.
Dr. Volker Wissing
Staatsminister
Jutta unterstützt die Aktion als Patin an der IGS Morbach und am Gymnasium Traben-Trarbach. Infos hier>>
Frauen verdienen in Deutschland im Schnitt 18 Prozent weniger als Männer. Das wollen wir ändern. Werde jetzt mit uns aktiv für [...]
Jedes fünfte Kind in Deutschland ist armutsgefährdet – das ist ein untragbarer Zustand. Lies hier nach, wie wir dafür sorgen wollen, dass alle [...]
Die Bilder aus der Türkei und Syrien erfüllen uns alle weiterhin mit Schrecken. Die Menschen in dieser Region brauchen Hilfe. So schnell es [...]