Kleine Anfrage 17/4082

der Abgeordneten Andreas Hartenfels und Jutta Blatzheim-Roegler (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Neues Düngegesetz und neue Düngemittelverordnung = geringere Nitrateinträge? – Drucksache 17/4296 –


Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/4082 – vom 8. September 2017 hat folgenden Wortlaut:

Die EU-Kommission hat letztes Jahr eine längst überfällige Neuregelung des bisherigen Düngerechts von der Bundesregierung gefordert, da die EU-Nitratrichtlinie von Deutschland nicht eingehalten werden konnte. Erst nach enormem Druck der EU und der Bundesländer hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft einen Entwurf zur Abstim mung eingebracht. Im Rahmen eines Bund-Länder-Gesprächs konnten im Frühjahr 2017 Kompromisse gefunden werden, die nun in den Entwurf eingeflossen sind.

Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie bewertet die Landesregierung den aktuellen Entwurf des Düngegesetzes (DüngeG) und der Düngemittelverordnung in Hinblick auf die Verringerung des Nitrateintrags in das Grundwasser sowie allgemein?
2. Welche Forderungen konnte die Landesregierung in die neue Düngemittelverord nung einbringen?
3. Wird es im Rahmen der Novellierung eine Novelle der Düngemittelverkehrsord nung für das Inverkehrbringen und den Transport von Düngemitteln geben und wenn ja, wie bewertet die Landesregierung die Notwendigkeit dieser Novelle?
4. Welche Qualitätsanforderungen im Umgang und zum Inverkehrbringen von Wirt·schaftsdüngern müssen nach dem aktuellen Entwurf des DüngeG eingehalten wer den?
5. Welche Maßnahmen sollen zukünftig in den sogenannten Roten Gebieten (Gebiete mit Stickstoffüberschuss) in Rheinland-Pfalz umgesetzt werden?
6. Welche möglichen Auswirkungen wird die Düngemittelverordnung auf die Nitrateinträge in die rheinland-pfälzischen Gewässer haben, und ist mit einer zufrie denstellenden Verbesserung insbesondere bei den von Nitrat derzeit hoch belaste ten Gewässern zu rechnen?
7. Welche möglichen Folgen sind mit dem aktuellen Entwurf der Düngemittelverord nung für die ökologische Landwirtschaft in Rheinland-Pfalz zu erwarten?

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 wie folgt beantwortet:

In der Kleinen Anfrage wird auf die „Düngemittelverordnung“ (DüMV) Bezug genommen, die das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (vom 5. Dezember 2012 [BGBl. I S. 2482], zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 2017 [BGBl. I S. 1305]) regelt. Aufgrund des Sinnzusammenhangs wird in der Beantwortung der Kleinen Anfrage davon ausgegangen, dass stattdessen auf die Düngeverordnung (Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen vom 26. Mai 2017 [BGBl. I S. 1305]) Bezug genommen werden sollte.

In Bezug auf die in Frage 3 genannte „Düngemittelverkehrsverordnung“ wird aufgrund des Sinnzusammenhangs davon ausgegangen, dass hier die Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung (Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 [BGBl. I S. 1062], zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2017 [BGBl. I S. 1305]) gemeint ist.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: 

Zu den Fragen 1 und 6:
Durch die Novelle sowohl des DüG als auch der DüV werden die Regeln für die Düngung insgesamt verschärft und damit grundsätzlich das Risiko des Eintrags von Nitrat in das Grund- und Oberflächenwasser deutlich reduziert. Durch die Reform des DüG soll die EG-Nitratrichtlinie 91/676/EWG in nationales Recht übernommen werden und als Grundlage zur Überarbeitung der Düngeverordnung dienen. Durch diese Novelle werden die Regeln für die Düngung verschärft. Insbesondere die Einbindung des Stickstoffs aus pflanzlichen organischen Düngemitteln in die 170 kg N-Obergrenze der Ausbringung von Stickstoff (N) aus Wirtschaftsdüngern führt zu einer massiven Einschränkung der Nutzung von Wirtschaftsdüngern und zu einer stärkeren Flächenbindung der Nutztierhaltung. Weiterhin werden hier die Voraussetzungen geschaffen zur Nutzung von betrieblichen Daten zu Kontrollzwecken, auch wenn diese nicht zum Zwecke der Düngung erhoben wurden. Ebenfalls werden durch diese Änderung die Grundlagen gelegt für die Länderermächtigungen zur Einführung der Risikogebiete nach § 13 der DüV. Die Düngeverordnung konnte erst nach der Reform des Düngegesetzes an die neuen EU-Vorgaben angepasst werden. Es sind verschiedene Neuerungen von den Betrieben umzusetzen, die einerseits zu einer besseren Bedarfsermittlung der notwendigen Nährstoffe führen, den Einsatz auf kritischen Flächen stärker reglementieren, die Effizienz des Einsatzes deutlich verbessern und eine Beurteilung der Effizienz erlauben. Für die Betriebe werden die neuen Regeln erhebliche Einschränkungen bedeuten sowie eine deutliche Zunahme an Dokumentation und damit eine administrative Mehrbelastung darstellen. Für die Gewässer ist mittel- und langfristig hierdurch die Chance gegeben, die Einträge zu reduzieren bzw. die derzeit belasteten Wasserkörper zu entlasten.

Zu Frage 2:
Rheinland-Pfalz war zusammen mit Bayern Initiator einer Bundesratsinitiative, die zum Ziel hatte, die Lagerkapazitäten für alle Wirtschaftsdünger in der Düngeverordnung zu regeln. Ein gemeinsamer Antrag hatte zum Ergebnis, dass auch Gärreste aus einer Biogasanlage nicht mehr in der AwSV, sondern in der DüV zusammen mit allen anderen Wirtschaftsdüngern aufgelistet und die ursprüngliche Forderung nach neun Monaten Lagerkapazität wie auch für Gülle auf sechs Monate begrenzt werden konnte. Lediglich flächenarme oder sehr viehstarke Betriebe bedürfen einer entsprechenden Ausweitung der Lagerkapazität auf bis zu neun Monate.

Zu Frage 3:
Nein.

Zu Frage 4:
Mit der Novelle des Düngerechts fließen nun alle organischen Düngemittel in die 170 kg N-Obergrenze ein. Hierdurch werden die organischen Nährstoffströme vollständig erfasst und bewertet. Ergänzend hierzu werden alle tierhaltenden Betriebe, die mehr als 750 kg N aus Wirtschaftsdüngern zugeführt bekommen, zur Stoffstrombilanz verpflichtet (ab 2023 alle Betriebe). Hierdurch wird grundsätzlich eine deutlich höhere Transparenz beim Verbringen von Wirtschaftsdüngern erzielt. Die in § 13 DüV aufgelisteten Maßnahmen umfassen auch die Pflicht zur Analyse von Wirtschaftsdüngern und die Untersuchung des Nitratgehaltes in jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit in Risikogebieten. Auch dadurch bietet sich die Chance, effizienter mit den Düngemitteln umzugehen.

Zu Frage 5:
Mit Inkrafttreten der Düngeverordnung müssen die Länder zum Schutz der Gewässer vor Nitrat und Phosphat nach § 13 DüV aus einem Maßnahmenkatalog mindestens drei Maßnahmen für die Risikogebiete „Rote Grundwasserkörper“ festlegen. Diese Maßnahmen sollen in einer Landesverordnung geregelt werden. Gemeinsam mit den Berufsverbänden und der Landwirtschaftskammer werden für Rheinland-Pfalz geeignete Maßnahmen ausgewählt werden, die möglichst für alle landwirtschaftlichen Betriebstypen geeignet sind. In einem ersten Gespräch wurden folgende vier Maßnahmen als Option für die Risikogebiete vorausgewählt. Diese sollen in den einzelnen Gremien zur Abstimmung weiter diskutiert werden:
– Bodenanalysen auf verfügbaren Stickstoff je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit,
– Analyse von Stickstoff in Wirtschaftsdüngern statt der Nutzung von Richtwerten,
– Aufzeichnungspflichten (Nährstoffbilanzierung, Bedarfsermittlung usw.) gelten bereits ab einer kleineren Betriebsgröße (etwa ab 10 ha Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN), bzw. ab 1 ha Sonderkulturen) und
– generelle Grenzabstände zu Oberflächengewässern werden von 4 m auf 5 m erweitert, auf Flächen über 10 % Hangneigung gilt ein Düngeverbot von 10 m zu Oberflächengewässern, bei einem Abstand von 10 bis 20 m ist eine direkte Einarbeitung bzw. Mulch- oder Direktsaat erforderlich.

Zu Frage 7:
Da die überwiegenden Regelungen der Novelle den Umgang mit organischen Düngemitteln betreffen, werden insbesondere die ökologisch wirtschaftenden Betriebe in erheblichem Umfang von den Neuregelungen betroffen sein. Hierzu zählen Einschränkungen bei der Nutzung von Kompost, Überschreitungen des Kontrollwertes und eine überdurchschnittliche Anzahl von Betrieben, die bereits ab 1. Januar 2018 neben der Feld-Stall-Bilanz auch zur Erstellung einer Stoffstrombilanz verpflichtet werden. Betriebe mit Kompost und Festmist müssen zukünftig über eine entsprechende Hoflagerstätte verfügen, und die Ausbringung derselben wird durch eine Sperrfrist vom 15. Dezember eines Jahres bis zum 15. Januar des Folgejahres begrenzt werden.


Dr. Volker Wissing
Staatsminister

 

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