Kleine Anfrage 17/7353

der Abgeordneten Jutta Blatzheim-Roegler und Pia Schellhammer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) 
Afrikanische Schweinepest in Belgien nachgewiesen
Drucksache 17/7555


Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/7353 – vom 20. September 2018 hat folgenden Wortlaut:

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine fieberhafte, hoch ansteckende Allgemein erkrankung der Schweine (Haus- und Wildschweine) mit seuchenhaftem Verlauf, hoher Krankheitshäufigkeit und hoher Sterblichkeit. Verursacht wird die ASP durch ein Virus. Laut Auskunft des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ist der Erreger bei zwei toten Wildschweinen in Belgien und damit in direkter Nachbarschaft zu Rheinland-Pfalz nachgewiesen worden. Das Virus gilt für den Menschen als ungefährlich. Dennoch hätte eine Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest nach Rheinland-Pfalz schwere Folgen für die Gesundheit unserer Wild- und Hausschweinbestände und die landwirtschaftliche Produktion. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die aktuelle Seuchenlage in Belgien?
2. Was unternimmt die Landesregierung, um eine Verbreitung der Afrikanischen Schweine pest zu vermeiden?
3. Welche Maßnahmen werden ergriffen, sollte es zum Ausbruch der Afrikanischen Schweine pest in Rheinland-Pfalz kommen?
4. Wie können Landwirtinnen und Landwirte im Falle einer Ausbrei tung der Afrikanischen Schweinepest unterstützt werden?


Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1:
Am 9. September 2018 wurden im südwestlichen Teil Belgiens, in der französisch-luxemburgischen Grenzregion zwischen Étalle und Bleid, ca. 60 km von der deutschen Grenze entfernt, drei tote Wildschweine gefunden. Die Tiere befanden sich im Stadium der fortgeschrittenen Verwesung. Ein offensichtlich krankes Jungtier ohne Streifenfärbung wurde in der Umgebung aufgefunden und erlegt. Alle vier Tiere wurden beprobt. Am 13. September 2018 bestätigte das nationale belgische Referenzlabor den Nachweis des Virus der Afrikanischen Schweinepest in den Proben.

Der Fundort der toten Wildschweine liegt mitten im Wald. Die Autobahn E 25 und die N 83 als wichtige Verkehrswege befinden sich jedoch nicht weit entfernt. Einige wenige Kleinhaltungen grenzen an die betroffene Region. Eine Fallwildsuche wurde durch die zuständigen belgischen Behörden eingeleitet. Die Eintragsursache ist noch unbekannt.

Zwischenzeitlich hat sich die Zahl der offiziell positiv bestätigten Wildschweine auf fünfzehn Tiere erhöht. Belgien hat laut eigenen Angaben die nach der Schweinepest-Richtlinie vorgeschriebenen Maßnahmen ergriffen (Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG) und auch ein erstes Restriktionsgebiet eingerichtet (s. Karte Belgien vom 13. September 2018). In diesem gefährdeten Gebiet (= infiziertes Gebiet nach EU-Richtlinie) ist zum Beispiel der Transport von Hausschweinen aus und in Betriebe verboten und es werden höhere Biosicherheitsmaßnahmen in den Betrieben ergriffen. Außerdem müssen alle erlegten und verendet aufgefundenen Wildschweine in diesem Gebiet auf ASP untersucht werden. Die EU hat einen entsprechenden EU-Durchführungsbeschluss mit Schutzmaßnahmen für Belgien erlassen, der Maßnahmen wie im Baltikum und Polen enthalten wird, mit dem Ziel, die Seuchenverschleppung aus dem Gebiet zu verhindern.

Zu Frage 2:
Für die Ausweisung von Restriktionszonen gibt es in Rheinland-Pfalz (RP) derzeit keine Veranlassung. Alle Maßnahmen werden jedoch regelmäßig überprüft und der aktuellen Seuchenlage angepasst. RP steht hierzu in regelmäßiger Abstimmung mit den Kollegen im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, im Saarland und in Nordrhein-Westfalen.

In den vergangenen Umweltausschüssen wurde bereits mehrfach über die Maßnahmen zur Früherkennung und Prophylaxe bei der ASP berichtet. Unter Bezug auf die aktuelle ASP-Lage in Belgien werden folgende Maßnahmen ergänzend aufgezählt bzw. hervorgehoben:

Vorrangiges Ziel ist es weiterhin, die ASP-Einschleppung nach RP zu verhindern.

– Mit der Durchführung der vier ASP-Regionalkonferenzen in RP hat das MUEFF gemeinsam mit den Betroffenen die gemein- same Verantwortung für die Gesunderhaltung der Haus- und Wildschweine diskutiert und festgestellt, dass keine Gruppe alleine in der Lage wäre eine diesbezüg liche Krise zu bewältigen.

– Alle Jägerinnen und Jäger mit Kontakt zu infizierten Gebieten wurden nochmals aufgerufen, besondere Sorgfalt und Hygiene beim Umgang mit Jagdutensilien (v. a. Messer) anzuwenden.

– Alle Schweinehalterinnen und Schweinehalter wurden erneut erinnert, ihre Biosicherheitsmaßnahmen (Abschirmung des Betriebs gegenüber Wildschweinen, Hygieneschleuse zum Wechsel von Schuhen und Kleidung, Schulung des Personals etc.) zu überprüfen und ggf. zu optimieren. Auch auf die Herkunft der verwendeten Futtermittel und Einstreu soll geachtet werden, da eine Infektion der Hausschweinebetriebe in den betroffenen Ländern immer durch mangelnde Biosicherheit erfolge.

– Jäger, die aus den betroffenen Ländern als Jagdpächter bzw. als Jagdgast in RP aktiv sind, wurden – soweit bekannt – über die Einhaltung von besonderen Hygienemaßnahmen informiert (z. B. saubere Kleidung/Schuhe, zentrales Aufbrechen, vom Ver- anstalter gestellte Messer zum Aufbrechen), bevor sie an einer Jagd in Rheinland-Pfalz teilnehmen. Das BMEL wurde gebeten, Belgien auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Sensibilisierung der belgischen Jägerinnen und Jäger hinzuweisen. Dieser Bitte ist das BMEL in der regulären Ausschusssitzung am 19. September 2018 nachgekommen. Die Organisatoren von jagdlichen Veranstaltungen sowie die zuständigen Kreisverwaltungen wurden zudem gebeten, entsprechend zu informieren und die Einhaltung der Hygienestandards bei Jagden zu überprüfen. Landesforsten wurde entsprechend eingebunden.

Weiterhin wichtig ist die Früherkennung der ASP:

Das Auffinden und die Beprobung von Fallwild und krank erlegten Wildschweinen sind wichtig für die Früherkennung. Eine Beseitigung des Fallwildes ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht erforderlich, kann aber freiwillig erfolgen.

Der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e. V. hat sich sofort zur Unterstützung bereiterklärt. Er wird die Maßnahmen der Landesregierung in den an Luxemburg und Belgien angrenzenden rheinland-pfälzischen Landkreisen Trier-Saarburg, dem Eifelkreis Bitburg-Prüm sowie im Vulkaneifelkreis Daun mit aktiven, verstärkten Fallwildsuchen verstärken. Landesforsten wird in den nicht verpachteten staatlichen Eigenjagdbezirken ebenfalls eine aktive, verstärkte Fallwildsuche durchführen.

Auch die Landwirtschaft wurde gebeten, ein besonderes Augenmerk auf tote oder kranke Wildschweine zu legen und Fallwildfunde oder auffällige Wildschweine umgehend dem Jagdpächter und dem Veterinäramt zu melden.

Zu Frage 3:
Sollte sich die ASP in einem breiten Gürtel von Belgien ausgehend nach Rheinland-Pfalz ausbreiten, stehen die Chancen einer Tilgung sehr schlecht, da es im Fall einer flächigen Verbreitung kaum gelingen wird, alles infektiöse Material in der Natur zu finden und zu beseitigen.

Bei einem Ausbruch der ASP bei Haus- oder Wildschweinen in Deutschland oder in einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze, müssten die Maßnahmen der Schweinepestverordnung, in der jeweils aktuellen Fassung, angeordnet werden. Dies wären zum Beispiel (nicht abschließend) bei einem Ausbruch bei Wildschweinen:

– Einrichtung eines gefährdeten Gebietes und einer Pufferzone um die Fälle (hierbei fließen die Ergebnisse der epidemiologischen Ermittlungen, geografischen Verteilung der Seuche, der Wildschweinpopulation im Gebiet, natürliche und künstliche Hinder- nisse etc. mit ein),
– Beprobung aller Wildschweine (tote, erlegte) in den Restriktionszonen,
– Verbringen aller erlegten Wildschweine in Wildsammelstellen, bis Ergebnis der ASP-Untersuchung vorliegt,
– unschädliche Beseitigung aller verendeten Wildschweine und Aufbrüche (Innereien der erlegten Tiere) in Annahmestellen,
– aufwändige Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen bei/nach der Jagd,
– Handel mit Wildschweinefleisch aus den Restriktionsgebieten – sofern überhaupt möglich – nur unter Auflagen,
– Handel mit Hausschweinen, deren Fleisch und Erzeugnissen aus den Restriktionsgebieten nur unter Auflagen (z. B. Quarantäne, vorherige Verbringungsuntersuchungen etc.).

Ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Deutschland würde zu voraussichtlich jahrelangen, erheblichen Auswirkungen insbesondere für die landwirtschaftlichen Schweinehalter und z. T. auch die vor- und nachgelagerten Bereiche (z. B. Transport, Schlachtung und Zerlegung, Vermarktung sowie Unternehmen der Futtermittelwirtschaft und des Stallbaus) führen.

Zu Frage 4:
Schweine haltende Landwirte sollten sich in Bezug auf die Erhöhung der Biosicherheitsmaßnahmen in ihren Betrieben beraten lassen. Bereits jetzt sollten die Betriebsinhaber mit dem Veterinäramt Kontakt aufnehmen, um zu klären, was in ihrem Bestand aus Sicht der Tierseuchenprophylaxe und -hygiene zu optimieren ist (Stichworte: Schweinehaltungshygiene-Verordnung und Schweinepestverordnung). Ebenfalls beratend tätig ist der Schweinegesundheitsdienst bei allen Fragen zum Hygienemanagement und der Tiergesundheit.

Den Tierhaltern wird, soweit nicht bereits geschehen, der Abschluss einer Ertragsschadensversicherung dringend empfohlen. Von der Tierseuchenkasse und dem Land können im Rahmen der Entschädigung lediglich der gemeine Wert für im Rahmen der Seuchenbekämpfung auf Anordnung getötete Tiere oder für Tiere, die aufgrund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Maßnahme verendet sind, erstattet werden.

Der Ausbau regionaler Schlacht- und Vermarktungskonzepte kann eine Vermarktung von Schweinefleisch auch in Situationen sicherstellen, in der Handel auf EU-Ebene bzw. mit Drittländern eingeschränkt oder gänzlich untersagt wird.


In Vertretung:
Dr. Thomas Griese
Staatssekretär

 

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