Kleine Anfrage 17/13253

der Abgeordneten Jutta Blatzheim-Roegler (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Versicherungsschutz der Feuerwehr
Drucksache 17/13360


Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/13253 – vom 5. Oktober 2020 hat folgenden Wortlaut:

Feuerwehreinsatzkräfte sind bei ihrer Tätigkeit nicht selten schädlichen Stoffen wie Ruß und Asbest ausgesetzt. Um sich vor krebserregenden Schadstoffen zu schützen, tragen Feuerwehrfrauen und Feuerwehrmänner eine spezielle Schutzausrüstung. Die Frage, ob Feuerwehrkräfte aufgrund ihres Berufs einem erhöhten Krebsrisiko ausgesetzt sind, wird vielfach diskutiert. Es gibt mehrere nationale und internationale Studien, die sich mit dem Thema auseinandersetzen und zu teilweise unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Vonseiten verschiedener Stellen der Feuerwehr gibt es die Forderung, dass Krebs als Berufskrankheit anerkannt wird. Dafür wäre eine Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung notwendig.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. Welche Berufskrankheiten sind im Zusammenhang mit der Feuerwehr anerkannt?
2. Wie bewertet die Landesregierung die Forderung der Feuerwehr, dass Krebs im Rahmen der Berufskrankheiten-Verordnung als Berufskrankheit anerkannt wird?
3. Sind der Landesregierung Studien aus Rheinland-Pfalz bekannt, die das Krankheitsrisiko von Feuerwehrfrauen und Feuerwehrmännern untersuchen (z. B. von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz)?
4. Welchen versicherungsrechtlichen Schutz genießen ehrenamtliche Feuerwehrkräfte sowie die Berufsfeuerwehr?


Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1:
Grundsätzlich steht die gesamte Berufskrankheitenliste allen Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung offen. Somit auch den Feuerwehreinsatzkräften. Dies gilt allerdings nicht für die Berufskrankheiten, die auf bestimmte Gefährdungsbereiche beschränkt sind, zu denen die Feuerwehr nicht gehört (z. B. Augenzittern der Bergleute oder Infektionskrankheiten, wenn die versicherte Person im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege etc. tätig war).

Zu Frage 2:
Unter Berücksichtigung der Antwort zu 1. sind schon jetzt in der Berufskrankheitenliste (Anhang zur Berufskrankheiten-Verordnung) bezeichnete Krebserkrankungen auch bei Feuerwehrfrauen und Feuerwehrmännern anerkennungsfähig. Entscheidend für die Anerkennung ist in jedem Einzelfall, ob die versicherte Feuerwehrtätigkeit die arbeitstechnischen Voraussetzungen der jeweiligen Berufskrankheit erfüllt und die schädigende Einwirkung und die Erkrankung in einem ursächlichen Zusammenhang stehen.

Aktuell wird von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) das länderübergreifende Forschungsprojekt „Krebsrisiko für Feuerwehreinsatzkräfte: Strategien zur Expositionsvermeidung und -erfassung“ durchgeführt. Die Landesregierung wird die abschließenden Erkenntnisse aus der Studie in ihr weiteres Vorgehen miteinbeziehen. Ein Schwerpunkt sieht sie vor allem in der Prävention, also berufsbedingte Erkrankungen zu vermeiden.

Zu Frage 3:
Der Landesregierung sind keine Rheinland-Pfalz-spezifische Studien bekannt. Es wurden bisher keine Studien von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz zu diesem Thema initiiert. Aktuell wird von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) das länderübergreifende Forschungsprojekt „Krebsrisiko für Feuerwehreinsatzkräfte: Strategien zur Expositionsvermeidung und -erfassung“ durchgeführt. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz ist mandatiert vertreten im Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Damit ist auch die Unfallkasse Rheinland-Pfalz mitbeteiligt. Nach Veröffentlichung des Abschlussberichts zum Forschungsprojekt sollen aus den Ergebnissen – falls erforderlich – weitere Präventionsmaßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Feuerwehrangehörigen abgeleitet werden. Erste Studienergebnisse sind bereits in die DGUV Informationsschrift 205-035 „Hygiene und Kontaminationsvermeidung bei der Feuerwehr“ eingeflossen, die mit Beteiligung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz entwickelt und in diesem Jahr veröffentlicht wurde.

Zu Frage 4:
Bei Anerkennung einer Berufskrankheit haben die Versicherten Anspruch auf Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung. Angehörige der Berufsfeuerwehr sind, sofern keine Versicherungsfreiheit aufgrund beamtenrechtlicher Unfallfürsorgevorschriften besteht, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigte versichert. Ehrenamtliche Feuerwehrkräfte haben Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII.


Sabine Bätzing-Lichtenthäler
Staatsministerin

 

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