Kleine Anfrage 18/535

der Abgeordneten Jutta Blatzheim-Roegler und Andreas Hartenfels (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Überbauung von geschützten Biotopflächen durch Gewächshäuser
Drucksache 18/725 –


Die Kleine Anfrage – Drucksache 18/535 – vom 7. Juli 2021 hat folgenden Wortlaut:

Auf der Gemarkung der Gemeinde Andel (Bernkastel-Kues) plant ein landwirtschaftlicher Betrieb die Installation eines Foliengewächshauses einschl. Erdarbeiten im Bereich einer als Biotoptyp Magerwiese (ED1) bzw. Magerweide (ED2) im Naturschutz- und Biotopkataster OSIRIS Rheinland-Pfalz ausgewiesenen Fläche. Gem. § 15 LNatSchG sowie § 30 BNatSchG gelten diese Biotopflächen als besonders schützens- und erhaltenswert, und Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen, sind verboten. Eine Entscheidung nach § 36 BauGB ist nicht erforderlich, da hier kein Glas verwendet werden soll und das Gerüst des Gewächshauses ausschließlich mit Ankern im Boden befestigt wird.

Vor diesen Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1. Ist es grundsätzlich möglich, ein solches Projekt als dauerhafte Überbauung auf besonders schützens- und erhaltenswerten Flächen der Biotoptypen (ED1 und ED2) umzusetzen?
2. Welche Bestimmungen zu Erdarbeiten, Wasserführung/-rückhalt und Maße für ein solches Bauwerk im Außenbereich müssen grundsätzlich beachtet werden?
3. In welcher Form muss bei der Anlage eines Wasserrückhaltebeckens/-teichs eine mögliche Einleitung/Leckage von Pflanzenschutz- oder Düngemitteln berücksichtig werden?
4. Welche natur- und artenschutzfachlichen Prüfungen sind im Fall einer potenziellen Beeinträchtigung von geschützten Biotoptypen sowie eines regional wichtigen Biotopverbunds nach Kenntnisstand der Landesregierung durchzuführen?
5. Welche Möglichkeiten zum potenziell gleichwertigen Ausgleich für einen Eingriff in Flächen der Biotoptypen (ED1 und ED2) sind in der Regel zu leisten, bzw. welche Sicherheiten (z. B. Sicherungsbetrag hinterlegen) zur dauerhaften Pflege und Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen können in der Regel von einem Projektträger verlangt werden?


Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 21. Juli 2021 wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung:
Besonders seltene und für den Naturschutz bedeutende Biotope unterliegen dem unmittelbaren gesetzlichen Schutz des § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und des § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG). Hierdurch sollen der Bestand und die bedeutende Funktion auch kleinerer Lebensräume gewährleistet werden, die unabdingbar sind für die Erhaltung der Biodiversität und den Biotopverbund in der Landschaft. Einer besonderen Ausweisung als Schutzgebiet bedarf es in diesen Fällen nicht. Der gesetzliche Schutz gilt auch unabhängig von einer Erfassung im Rahmen der Biotopkartierung oder einer Darstellung im Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1:
Der gesetzliche Biotopschutz verbietet die Zerstörung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigung der nach § 30 BNatSchG und § 15 LNatSchG geschützten Biotope. Ausnahmen von den Verboten können auf Antrag von der zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen, d. h. in gleichartiger Weise wiederhergestellt werden können. Bei Entscheidungen über eine Umwandlung von nach § 15 LNatSchG geschützten Grünlandbiotopen in eine andere landwirtschaftliche Nutzung ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 LNatSchG maßgeblich. Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn die Teilnahme an Vertragsnaturschutzprogrammen, die Anerkennung als Kompensation oder Ersatzzahlungen verbindlich angeboten werden können. Im Falle einer Zulassung bleibt die Verpflichtung zum Ausgleich unberührt. Die Errichtung baulicher Anlagen (Folienhaus), damit verbundene Erdarbeiten und die Anlage von Regenrückhaltebecken stellen keine Umwandlung i. S. d. §§ 15 und 16 LNatSchG dar.

Zu den Fragen 2 und 3:
Für die Errichtung von baulichen Anlagen und für sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft gelten die Verursacherpflichten des § 15 BNatSchG. Danach sind vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Eingriffe in geeigneter Weise zu kompensieren. Für Anlagen, von denen potenzielle Gefährdungen für Oberflächengewässer oder das Grundwasser ausgehen können, z. B. durch Leckagen, sind die entsprechenden wasserrechtlichen Anforderungen einzuhalten. Dies ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Das Aufbringen von Pflanzenschutz- oder Düngemitteln unterliegt den entsprechenden Anforderungen des landwirtschaftlichen Ordnungsrechts.

Zu Frage 4:
Entscheidungen über Ausnahmen vom gesetzlichen Biotopschutz sind immer auch mit einer Entscheidung nach den Bestimmungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung verbunden. Die Auswirkungen auf den Naturhaushalt einschließlich der Auswirkungen auf den Biotopverbund sind in einem Fachbeitrag Naturschutz darzustellen, einschl. der erforderlichen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen.

Zu Frage 5:
Bei der Genehmigung von Eingriffen in gesetzlich geschützte Biotope ist als Kompensation nur ein Ausgleich durch die artgleiche Wiederherstellung des beeinträchtigten Biotops möglich. Die Bemessung des Umfangs dieser Kompensation richtet sich nach den Vorgaben des standardisierten Bewertungsverfahrens. Sicherheitsleistungen können in Höhe der erforderlichen Aufwendungen für die Kompensation einschließlich der erforderlichen Entwicklungspflege verlangt werden.


Anne Spiegel
Staatsministerin

 

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