Pressemitteilung vom 21.05.2012

Pressemitteilung

Büro Blatzheim-Roegler

Märkte tragen zur Belebung bei

Krammärkte sollen auch weiterhin in kleinen Gemeinden möglich sein

Kram- und Trödelmärkte im Rahmen von Wein- und Straßenfesten an Sonn- und Feiertagen sind in unserer Region beliebte und meist gut besuchte Veranstaltungen. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz setzte allerdings  im November 2011 enge Grenzen für die Genehmigung solcher Märkte. Die Landtagsabgeordnete Jutta Blatzheim-Roegler (Bernkastel-Kues) sieht bei der derzeitigen Überarbeitung des Landesgesetzes zum Sonn- und Feiertagsschutz klaren Handlungsbedarf zugunsten von kleinen Gemeinden:

„Nach geltender Lage sind gewerbliche Händlerauftritte wie Kram- und Trödelmärkte an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und kirchlichen Feiertagen nach Maßgabe des Landesgesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage nicht genehmigungsfähig. Die Sonn- und Feiertagsruhe ist ein hohes Gebot, allerdings sind Ausnahmen möglich, z.B. an verkaufsoffenen Sonntagen. Leider fehlt in den kleinen Gemeinden mittlerweile vielerorts jeglicher Einzelhandel, so dass ein „verkaufsoffener Sonntag“ mit entsprechender Ausnahmeregelung, wie in Städten und größeren Gemeinden üblich,  praktisch nicht durchführbar ist. Insofern besteht hier nach meiner Auffassung eine Ungleichbehandlung der Gemeinden und in der Konsequenz eine Benachteiligung kleiner Ortsgemeinden ohne Einzelhandel.  

Derzeit wird nach dem OVG-Urteil im Wirtschaftsministerium ein novellierter Gesetzentwurf erarbeitet. Ich habe mich an Wirtschaftsministerin Eveline Lemke gewandt mit der Bitte, bei dieser Novellierung die Interessen von kleinen Gemeinden zu berücksichtigen. Die zur Tradition gewordene Teilnahme von Kram- und Trödelmärkten z.B. bei Weinlesestraßenfesten in kleinen Orten ohne eigenen Einzelhandel muss weiterhin möglich sein. Ich begrüße sehr, dass Ministerin Lemke mir nun auf mein Schreiben mitgeteilt hat, dass der in Erarbeitung befindliche Gesetzentwurf eine Regelung beinhalten soll, die geraden kleinen Gemeinden, unabhängig von der Existenz eines stationären Einzelhandels, die Möglichkeit einräumt, Floh- und Trödelmärkte an Sonntagen genehmigen zu können.“

Hintergrund:

Der Schutz der Sonntags- und Feiertagsruhe ist grundgesetzlich garantiert. Grundsätzlich nicht erlaubt sind öffentlich ausgeübte gewerbliche Tätigkeiten. Darunter fallen auch gewerbliche Trödel- und Straßenmärkte.  Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat in einem am 30. November 2011 bekanntgegebenen Urteil (Az.: 6 A 10594/11.OVG, entschieden am 16.11.2011) entschieden, dass lediglich gewisse Ausnahmen  zulässig sind.   Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht muss durch ein geeignetes Schutzkonzept sicher gestellt sein. Allerdings hat das Gericht darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht.

 



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